

Körpernahe Dienstleister: Die Maske fällt
Mit erstem Juli fällt die Maskenpflicht beim Besuch von körpernahen Dienstleistern, sofern ein 3G Nachweis vorliegt. Auch die Quadratmeter-Beschränkung pro Kund:in wird aufgehoben.
Der intensive Einsatz der Innungsmeister hat sich gelohnt: Laut der jüngsten Öffnungs-Verordnung darf ab 1. Juli auch bei den körpernahen Dienstleistern auf den Mund-Nasen-Schutz bei Kundinnen und Kunden sowie der Belegschaft verzichtet werden, wenn die 3G-Regel erfüllt ist. Diese Gleichstellung mit anderen Branchen bringt deutliche Verbesserungen. Neben dem Wegfall der Maskenpflicht, wird auch die bisher bestehende Quadratmeter-Regelung obsolet. Zudem ist die Konsumation von Speisen und Getränken in den Salons wieder erlaubt.
„Wir freuen uns darauf, unsere Kundinnen und Kunden mit einem Stück mehr Normalität verwöhnen zu können“, sagt der Innungsmeister der Friseure Günther Plaickner und betont: „Unsere Betriebe halten sich vorbildlich an die Corona-Maßnahmen, um für einen sicheren Friseurbesuch zu garantieren. Wir haben mit unserer Vorreiterrolle hinsichtlich des Eintrittstestens gezeigt, wie ein sicheres Öffnen funktioniert. Dieser Vorbildfunktion sind wir absolut gerecht geworden. Auch ohne Maske steht einem sicheren Besuch beim Friseur und anderen körpernahen Dienstleistern nichts im Wege.“