Corona Impfung
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Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November

Bundesregierung und Bundesländer einigen sich auf Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen

Angesichts der sich zuspitzenden Situation in den heimischen Spitälern hat die Bundesregierung heute eine Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen angekündigt. Die neuen bundesweit geltenden Regelungen sollen mit Montag, 15. November 2021, in Kraft treten.

  • Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise finden Sie hier und in unseren Corona-FAQ.
  • Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:
    • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum 
    • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten 
    • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens 
    • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist 
    • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.) 
    • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden) 
    • zur Teilnahme an Wahlen 
    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
    • zur Teilnahme an zulässigen Zusammenkünften  
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:
    • öffentliche Apotheken,
    • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    • Drogerien und Drogeriemärkte,
    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    • Verkauf von Tierfutter,
    • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
    • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    • Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
    • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
    • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten.  
  • Homeoffice soll wieder forciert werden: Berufliche Tätigkeiten sollen, sofern das möglich ist, vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. 
  • Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
    • Begräbnisse,
    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
    • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
    • Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
    • Zusammenkünfte im Spitzensport 
  • Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten


Hinweis:

Bis zum Vorliegen der veröffentlichten Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.

Weitere Antworten, Updates und Informationen rund um Corona finden Sie auf unserem Corona-Infopoint: wko.at/corona




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