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Bundesregierung kündigt 3G-Pflicht am Arbeitsplatz an

3. Corona-Maßnahmenverordnung tritt am 1. November in Kraft, Übergangsfrist bis inklusive 14. November

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass beginnend mit 1. November am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen ist. Gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung gilt demnach:

  • Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.
  • Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
  • Arbeitgeber müssen über die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Aushänge, mündlich oder schriftlich informieren und die Einhaltung stichprobenartig überprüfen.

Regelungen für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie den Spitzensport

  • Die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.
  • 3G-Pflicht wird es auch für Spitzensportler geben

Mit Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz können die Maskenregelungen vereinfacht werden. Hier gilt ab 1. November

  • Arbeitnehmer sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden.
    Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes - zusätzlich zum 3G-Nachweis - verpflichtend.
  • Für Kunden und Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zu 3G)
  • In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In sämtlichen 3G-Bereichen wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.


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Hinweis: bis zum Vorliegen der veröffentlichten Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.

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