FFP2 Maskenpflicht
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Ab 19. November: FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz

Ab Freitag, 19. November müssen FFP2-Masken in öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz - überall dort, wo es Kontakt zu KundInnen oder MitarbeiterInnen gibt - getragen werden. Die Landesregierung hat eine entsprechende Verordnung kundgemacht. „Die Ausweitung der Maskenpflicht ist insbesondere für ArbeitnehmerInnen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, sowie auch für Geimpfte und Genesene, die ebenfalls ansteckend sein können, notwendig und sinnvoll“, betonen Landeshauptmann Markus Wallner und Landesrätin Martina Rüscher.

Die Ausweitung der Maskenpflicht ist ein weiterer Beitrag zur Pandemiebekämpfung. Landesrätin Rüscher führt die Gründe für die erweiterte Maskenpflicht an: Die 7-Tages-Inzidenz hat sich innerhalb eines Monats verzwanzigfacht, die Krankenhausauslastung auf Normalstationen hat zugenommen, die Belegung der Intensivstationen mit Covid- Patienten ist auf über zehn Prozent der Intensivkapazität gestiegen. Auch ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen in Altergruppen, die eine schlechte Durchimpfungsrate haben, ist feststellbar. Da ein großer Teil der Booster-Impfungen fehlt, steigt auch die Zahl der Impfdurchbrüche. Die Maskenpflicht gilt daher für Geimpfte und Ungeimpfte. Für Ungeimpfte gilt derzeit ein Lockdown. Für alle anderen Personen gilt die FFP2-Maskenpflicht. 

Erweiterte FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht gilt in allen öffentlichen Innenräumen. Auch am Arbeitsplatz wird die Maske wieder Einzug halten: Überall dort, wo Kontakt zu KundInnen oder MitarbeiterInnen besteht, das heißt für alle MitarbeiterInnen im Handel, der Gastro und bei körpernahen Dienstleistern, sowie überall dort, wo insbesondere der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, soll die Maske zum Zug kommen. Die erweiterte FFP2-Maskenpflicht betrifft folgende Bereiche: 

•    ArbeitnehmerInnen, InhaberInnen und BetreiberInnen beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können oder jedenfalls ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten wird;
•    KundInnen beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen;
•    KundInnen beim Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
•    Gäste in Beherbergungsbetrieben beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche;
•    KundInnen beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten;
•    KundInnen beim Betreten von Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen 
•    Personen, welche die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, in geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sessel);
•    Personen, die einen Reisebus oder ein Ausflugschiff im Gelegenheitsverkehr benutzen;
•    TeilnehmerInnen von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern;
•    BesucherInnen beim Betreten von Fach- und Publikumsmessen;
•    BesucherInnen beim Betreten von Gelegenheitsmärkten.

Ausnahmen

In der Verordnung sind auch Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht festgelegt: 
Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn das Infektionsrisiko am Arbeitsort durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. „Solche Maßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden, sowie organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden fester Teams“, erläutert der Landeshauptmann. Die Maskenpflicht entfällt auch bei Personen, wenn die Ausübung des Berufs dadurch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird.

Die Verordnung tritt am Freitag, 19. November, in Kraft und gilt bis einschließlich 5. Dezember 2021. 


Quelle: VLK 

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