

Von A nach B
Gastkommentar von Verfassungs- und Verwaltungsexperte Peter Bußjäger zur S18.
Eleonore Gewessler, Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat eine Prüfung der Klimaverträglichkeit der geplanten Trasse der S18 (sogenannte „CP-Variante“) angeordnet. Damit ist das Schicksal der seit gut 50 Jahren in Diskussion befindlichen leistungsfähigen Verbindung zwischen dem österreichischen und schweizerischen Autobahnnetz im unteren Rheintal weiterhin ungewiss. Die Frage, die sich stellt: Darf die Ministerin oder darf sie nicht?
Die Angelegenheit ist wie vieles im Verwaltungsstaat Österreich durchaus kompliziert: Für die Planung, Errichtung und Erhaltung von Autobahnen und Schnellstraßen ist der Bund zuständig. Es ist daher der Bundesgesetzgeber, der im Bundesstraßengesetz in zwei gesonderten Verzeichnissen die Autobahnen und Schnellstraßen festlegt.
Zur S18 finden sich im „Verzeichnis 2“ lediglich, aber immerhin, die dürren Worte: „S18 Bodensee Schnellstraße Knoten bei Dornbirn (A14) – Staatsgrenze bei Höchst.“ Eine Festlegung auf eine bestimmte Variante bedeutet das nicht. Ob die Verbindung zwischen dem Knoten Dornbirn und der Staatsgrenze bei Höchst direkt, durch einen Tunnel oder in unter- oder oberirdischer Umfahrung von Lustenau erfolgt, überlässt der Gesetzgeber der Vollziehung.
Aber wem? Die Durchführung der Planung und Errichtung von Autobahnen und Schnellstraßen auf der Basis des Bundesstraßengesetzes obliegt der ASFINAG. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, die im Eigentum des Bundes steht. Die ASFINAG hat den Auftrag des Bundesgesetzgebers ausgeführt und die bekannte CP-Variante vorgeschlagen. Der nächste Schritt wäre jetzt die Detailplanung für die Durchführung des notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens (UVP). Zuständig für die UVP wäre auf Bundesseite die Verkehrs- und Klimaschutzministerin, auf Landesseite die Landesregierung. Im UVP-Verfahren erfolgt die Prüfung aller Umweltauswirkungen des Projekts. Man muss nicht unbedingt mit einer jahrzehntelangen Verfahrensdauer rechnen, einige Jahre werden es aber mit Sicherheit sein.
Bereits vor einer solchen UVP hat sich nunmehr die Verkehrs- und Klimaschutzministerin eingeschaltet und die Prüfung von alternativen, klimaverträglicheren Varianten angeordnet. Grundsätzlich darf die Bundesministerin der ASFINAG Vorgaben machen. Es wäre ja auch seltsam, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger tun und lassen könnte, was er will, ohne dass die verantwortliche Bundesministerin intervenieren könnte. Wenn die Ministerin das aber tut, muss die Vorgabe im Einklang mit dem Auftrag des Gesetzgebers stehen. Der hat aber eine eindeutige Entscheidung getroffen: Er will eine Schnellstraße von A nach B zwischen „Knoten Dornbirn“ und „Staatsgrenze bei Höchst“. Das bedeutet aber auch: Die Bundesministerin ist an den gesetzlichen Auftrag gebunden. Wenn sie das Projekt nicht weiterverfolgen will, muss in letzter Konsequenz das Gesetz geändert werden.